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Handys und Smartphones im Alltag sicherer machen

11. Februar 2013
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© babimu – Fotolia.com

Für immer mehr Bundesbürger nimmt das Smartphone als elektronisches Gerät zur Datenverwaltung eine wachsende Rolle ein. Wer hier Adressbücher, persönliche Notizen oder Kontodaten abspeichert, sollte sich im Gegenzug um eine hohe Sicherheit des Gerätes bemühen. Gerade Handys und Smartphones der neusten Generation werden gerne gestohlen und geben unzählige Informationen über die eigene Person preis, wenn nicht ein umfangreiches Sicherheitsprofil erstellt wurde. Dies gilt bereits für die Passwortsicherung des Bildschirms nach einer längeren Phase der Inaktivität. Die Regelung sind die meisten Nutzer bereits von ihren Computern oder Laptops her gewohnt und sollte unbedingt auch auf ein Smartphone übertragen werden.

Netzwerkverbindungen stets gezielt aufbauen

Um den Datenklau durch Cracker zu verhindern, sollte jeder Nutzer einen klaren Überblick über seine Netzwerke behalten und einen Netzkontakt nur gezielt aufbauen. Eine automatische Verbindung mit einem vorhandenen W-Lan-Netz ist daher ebenso wenig zu empfehlen wie die dauerhafte Aktivierung der BlueTooth-Einstellung. Genauso sollten Verbindungen zu bestimmen Webseiten in jedem Fall durch ein Log-Out bestätigt werden. Dies gilt umso stärker für Onlineshops und in höchstem Maße für Bankgeschäfte, die über das tragbare Gerät durchgeführt werden. Ansonsten hat ein professioneller Cracker schneller als gedacht Zugriff auf die eigenen Kontodaten und kann hieraus finanziell Kapital schlagen.

Nicht alle Informationen gehören aufs Handy

In vielen Fällen hat das Smartphone klassische Notizbücher ersetzt, so dass Nutzer immer mehr Informationen in diesem tragbaren Gerät abspeichern. Hier sollte genau überlegt werden, welche Daten hier hineingehören und im Zweifelsfall zu Gunsten der Sicherheit und gegen die Praktikabilität entschieden werden. Dies gilt gerade bei persönlichen Passwörtern sowie für sämtliche Informationen, die einen Bezug zu Konten und Bankverbindungen haben. Egal, welche Daten auf dem Handy auch gespeichert sein mögen – wird das Gerät verkauft oder einfach entsorgt, sollte zuvor eine umfassende Löschung durchgeführt werden. Ansonsten profitiert der Käufer des Handys von zahllosen Einblicken in das eigene Privatleben.

Entscheidung über Gaspreiserhöhungen erst Ende Januar

28. Dezember 2012
Gaspreiserhöhungen Urteil

© flashpics – Fotolia.com

Bereits seit Jahren dauert die juristische Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Gasverbrauchern und dem Versorger E.on Hanse, das OLG der Stadt Hamburg hat nun für Ende Januar 2013 eine Entscheidung angekündigt. Beim aktuellen Aktenstand bleibt es dabei unsicher, ob das OLG zu diesem Zeitpunkt bereits ein Urteil fällen wird oder erneut in eine Beweisaufnahme einwilligt.

Verbraucherschützer bemängeln bereits, dass ein Urteil bereits seit längerem aussteht und auch dieses Mal nicht sicher mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden darf. Dabei wäre das Urteil durchaus richtungsweisend und könnte vielen Gasverbrauchern in Deutschland helfen, rechtliche Ansprüche gegen ihren Versorger geltend zu machen.

Kündigung der Gasversorgung eventuell rechtswidrig

Der Sachverhalt geht weiter zurück als das Jahr 2006, in dem sich Verbraucher erstmals auf einem liberalisierten Gasmarkt für einen anderen Anbieter entscheiden konnten. Bis zu diesem Zeitpunkt war der angegebene Gasversorger monopolistisch auf dem Hamburger Gasmarkt tätig und war so in der Lage, Preiserhöhung für sämtliche seiner Kunden ohne Option auf einen Wechsel anzukündigen.

Obwohl zum damaligen Zeitpunkt das Bundeskartellamt eine Kündigung bzw. Versorgungssperre gegenüber Kunden verbot, die sich gegen die Preiserhöhung wehrten, wurde genau diese vom Versorger durchgeführt. Das Gericht hat folglich zu klären, ob der Gasanbieter sich überhaupt gegen die aufständischen Kunden wehren dürfte, die der Preiserhöhung nicht zustimmten.

Bundesgerichtshof auf Seiten der Verbraucher

Auch der BGH hat sich bereits zum Sachverhalt zu Wort gemeldet und im Jahr 2008 erklärt, dass die entsprechende Preisanpassungsklausel in den Versorgungsverträgen unwirksam ist. Noch in diesem Jahr äußerte sich das BGH zudem zum Preis, der ohne diese Klausel vom entsprechenden Vertragsnehmer zu zahlen sei. Anstelle des im Vertrag niedergeschriebenen Preises legte der BGH nahe, maximal einen Tarif anzulegen, der drei Jahre vor dem ersten Widerspruch gegenüber einer Preiserhöhung angerechnet wurde. Ob mit einer Entschädigung für die aufständischen Kunden zu rechnen ist, kann aktuell absolut noch nicht eingeschätzt werden.

Autoversicherung kündigen – Auch im Dezember möglich

20. Dezember 2012
Autoversicherung kündigen

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Für viele Autofahrer, die mit den Abläufen einer KFZ-Versicherung vertraut sind, ist der 30. November ein entscheidendes Datum. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auf die Beitragsanpassung des Versicherers reagiert werden, um einen teuer gewordenen Versicherungsschutz aufzukündigen und ab dem nächsten Januar zu einem neuen Versicherer zu wechseln.

Vielen Versicherten ist dabei nicht bewusst, dass auch noch im Dezember ein Sonderkündigungsrecht gelten und somit besonders kurzfristig in einen preiswerten Versicherungsschutz gewechselt werden kann. Dieser Fall ist nicht bei allen Versicherten gegeben, weshalb ein genauer Blick auf die aktuelle Beitragsaufstellung zu werfen ist, die vielleicht versteckt so manche Beitragserhöhung in sich trägt.

Beitragserhöhungen ohne Anstieg des Gesamtbeitrags finden

Die Beitragsanpassung, die üblicherweise Anfang November durch die Autoversicherung versendet wird, löst im Falle eines generellen Beitragsanstiegs ein Sonderkündigungsrecht bis zum 30. November aus. Ist man als Versicherungskunden nicht von einem solchen Anstieg betroffen, wird im Laufe des Novembers die individuelle Beitragsrechnung präsentiert.

Selbst wenn es hier zu einem insgesamt niedrigeren oder gleichbleibenden Jahresbeitrag gekommen sein sollte, kann die Abrechnung implizite Anstiege beinhalten. Üblich ist dies z. B., wenn Kaskoschäden neu tarifiert werden, im Haftpflichtbereich allerdings eine höhere Schadenfreiheitsklasse erreicht wird. Hierdurch kann der Gesamtbeitrag sinken, während die Kaskoversicherung als einzelnes Vertragselement ab dem nächsten Jahr teurer wird.

Wie auf Beitragserhöhungen zu reagieren ist

Im Wesentlichen sollte jede KFZ-Rechnung für das neue Beitragsjahr genau geprüft werden, selbst wenn sich der Gesamtbeitrag nicht erhöht haben sollte. Lässt sich in einem der Vertragselemente eine Erhöhung erkennen, löst dies ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen aus. Unabhängig vom Datum des 30. Novembers kann somit auch noch im Dezember die Versicherung gekündigt werden. Um die Option des schnellen Wechsels nutzen zu können, muss allerdings ein echter Beitragsanstieg seitens der Versicherung stattgefunden haben. Dies gilt beispielsweise dann nicht, wenn der Versicherte einen Schaden meldete und folglich in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.