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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in zwei Berufungsverfahren die Position von Verbrauchern gestärkt, die von ihren Energieversorgern nicht korrekt über anstehende Preiserhöhungen unterrichtet worden waren. In zwei Gerichtsverfahren hatten Verbraucherschützer gegen die Preisklauseln von Energieversorgern geklagt und erstinstanzlich Recht bekommen – das OLG Hamm bestätigte nun diese beiden Urteile.
Die sogenannte Grundversorgungsordnung gibt die Mindestanforderungen für anstehende Preiserhöhungen durch die Anbieter vor – diese Voraussetzungen gelten dem Urteil zufolge auch im Verhältnis zu Sondervertragskunden, die nicht innerhalb der Grundversorgung mit Gas und Strom versorgt werden. Auch bei diesen Verbrauchern müssen die Standards bezüglich der Tariferhöhung eingehalten werden. Diese sehen unter anderem vor, dass der Kunde sechs Wochen vor der Erhöhung schriftlich über den Sachverhalt informiert werden muss. Nicht ausreichend ist eine Benachrichtigung, die ausschließlich per E-Mail erfolgt. Da zwei Energieanbieter diese Vorgaben nicht eingehalten hatten, wurden sie von Verbraucherschützern verklagt.
Einer der Versorger hatte seine Kunden mit einer E-Mail über die geplante Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines anderen Unternehmens legten fest, dass Kunden in individueller Weise über Tariferhöhungen informiert werden müssten, ohne jedoch die konkrete Art der Benachrichtigung zu nennen. Diese Klausel sahen auch die Richter des OLG als zu vage an, da sich dem Verbraucher daraus nicht erschließe, auf welchem Wege die Information zugehen wird. Wer aufgrund der bemängelten AGB bereits Widerspruch gegen die jährliche Rechnung eingelegt hat und Strom oder Gas im Bezirk des OLG Hamm bezieht, kann sich nun auf das vorliegende Urteil berufen.
Auch im Bezug auf von Versorgern angebotene Festpreise hatte das OLG Hamm kürzlich zugunsten der Kunden entschieden: Die Bezeichnung eines Tarifs als „Festpreis” ist dem Urteil zufolge unzulässig, wenn keine Aufklärung über die Zusammensetzung des Preises erfolgt. Das Urteil betraf einen Unternehmer, der mit einem solchen Tarif warb, Abgaben und Steuern aber von der Preisgarantie ausschloss – diese bildeten jedoch mehr als 40 Prozent des Gesamtpreises, worauf nicht hingewiesen wurde.



