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Strom- und Gaspreise stellen in sämtlichen Haushalten der Bundesrepublik eine erhebliche Belastung dar, immer mehr Personen ziehen hieraus ihre Konsequenzen und entscheiden sich für einen alternativen Energieversorger. Durch einen aktuellen Bericht des Bundeskartellamts mit Zahlen für das vergangene Jahr 2011 wird deutlich, dass fünf Millionen Haushalte von einem neuen Strom- oder Gasanbieter versorgt werden.
Der Schwerpunkt lag dabei auf den Wechsel des Stromkonzerns, der Gastarif wurde hingegen nur von gut einer Million Bundesbürgern gewechselt. Als Erklärung hierfür wird vorrangig gesehen, dass der Gasmarkt erst seit wenigen Jahren in Deutschland liberalisiert ist und viele Haushalte nicht wissen, dass ähnlich wie beim Stromanbieter gewechselt werden kann.
Auch für 2012 steigende Zahl an Wechselkunden erwartet
In den letzten Wochen und Monaten gab es für alle Privathaushalte weitere Hiobsbotschaften, was die Preisentwicklung bei Strom und Gas angeht. Nahezu flächendeckend werden die Preise der Energieanbieter erhöht, ergänzend hierzu wirkt sich die gesteigerte EEG-Umlage auf den Strompreis aus und sorgt für eine zusätzliche Belastung. Für einen durchschnittlichen Bundeshaushalt bedeuten diese Preisanstiege eine zusätzliche Belastung im Bereich zwischen 100 und 200 Euro, so dass sich ein Vergleich von Energieanbietern und der Wechsel mehr denn je lohnt. Durch die Liberalisierung des Marktes ist dabei ein steigendes Angebot an Energieversorgern mit abwechslungsreichen Tarifen zu erkennen.
Wechsel von Strom- oder Gasanbieter einfach gestalten
Sorgen um eine zwischenzeitlich ausbleibende Versorgung mit einem Energieträger muss sich kein Haushalt machen, im Zweifelsfall springt der lokale Versorger für Strom oder Gas ein. Ansonsten ist für den Wechsel des Anbieters lediglich auf die gültige Vertragsdauer zu achten, mit einer ordentlichen Kündigung lässt sich vielfach zum Ende eines Vertragsjahres aus den bestehenden Verpflichtungen eines Versorgungsvertrags aussteigen. Anders sieht dies aus, falls es explizit zu einer Ankündigung der Preiserhöhung kam, wie aktuell häufig gegeben ist. In diesem Fall lässt sich direkt vom deutlich kürzeren Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.



