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Gasanbieter wechseln – Hohe Ersparnis möglich

13. April 2012
Gasanbieter wechseln

© by-studio - Fotolia.com

Das Thema Energieversorgung hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Erneuerbare Energien wie Wasser-, Wind- und Sonnenenergie stehen auf dem Prüfstand moderner Technologien. Auch das Gas drängt auf den Energiemarkt. Informieren Sie sich genau, welchem Anbieter Sie Ihr Vertrauen schenken. Die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten kann Ihnen viel Geld sparen.

Bestimmen Sie Ihren Gasanbieter selbst

Nachdem sich 2006 das Bundeskartellamt entschloss, den Gasmarkt zu öffnen, führt der Konkurrenzkampf der 700 regional begrenzten und 100 bundesweit tätigen Energieanbieter zu eklatanten Preisunterschieden. Diese können bis zu 20 Prozent zwischen externen und örtlichen Anbietern ausmachen. Innerhalb von nur einem Jahr ist der Gaspreis der Grundversorger deutschlandweit um fast fünf Prozent gestiegen.

Oftmals sind die unterschiedlichen Beschaffungsstrategien Grund für immense Preisunterschiede. Vertraglich langfristige Bindungen Ihres Gasanbieters verhindern nicht selten das spontane Zugreifen auf neu entschlossene und somit preiswertere Gasvorkommen. Eine günstigere Kalkulation ist daher ausgeschlossen. Sie als Verbraucher bekommen diese mögliche Option gar nicht mit. Trotz längerfristig konstanter Preise ist es ratsam, sich Informationen einzuholen. Gerade wenn Sie Ihren Gasanbieter noch nie gewechselt haben, sollten Sie diesbezüglich wachen Auges unterwegs sein. Warten Sie nicht, bis Sie eine hohe Abrechnung ärgert. Sie haben die Möglichkeit und das Recht Ihren Gasanbieter zu wechseln.

Ein Preisvergleich, der sich lohnt

Der Tarifdschungel der Energieanbieter ist und bleibt undurchsichtig und kundenunfreundlich. Entscheiden Sie sich für Gas aus regenerativen Energien. Es ist zeitgemäß, schont die Umwelt und kann viel Geld jährlich einsparen. Der Anbieterwechsel kann schnell und problemlos erledigt werden. Klicken Sie online auf Ihren Gasrechner und geben Ihre Postleitzahl ein. Daneben benötigt Ihr Neuanbieter Kunden- und Zählernummer sowie den derzeitigen Stand. Auch ein Wechsel zu einem überregionalen Anbieter garantiert Ihnen immer eine Grundversorgung. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Klopfen Sie alle vertraglichen Fakten auf Ihre individuellen Anforderungen ab.

Gaspreisfrage geht vor den Europäischen Gerichtshof

30. Dezember 2010
Gaspreiserhöhung EuGH

© Markus Bormann - Fotolia.com

Der Streit von 55 Gaskunden mit dem Gasversorger EWE geht vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied, den Fall den Straßburger Richtern zur Entscheidung vorzulegen. Dieses Verfahren steht jedem europäischen Gericht offen, wenn es glaubt, dass ein Rechtsfall europäischen Richtlinien oder Verordnungen widerspricht.

Mit der Vorlage haben nun die Richter am EuGH zu entscheiden, ob die Verträge und Preiserhöhungen der deutschen Gasversorger mit europäischem Recht vereinbar sind. Nach geltendem europäischen Recht müssen die Verträge für die Kunden unter anderem transparent und verständlich sein, was die Gaskunden in Frage stellen. Auch das OLG Oldenburg hat an der Verständlichkeit Zweifel, was den wesentlichen Grund für die Vorlage darstellt.

Inwieweit Vorwürfe zu unberechtigten Erhöhungen und zu Preisabsprachen in dem Straßburger Verfahren eine Rolle spielen, ist bislang noch unklar. In dem Fall, welcher dem OLG Oldenburg vorlag, hatten 55 Kunden von EWE gegen die Preiserhöhungen des Versorgers vor dem Jahr 2007 geklagt. Auch der Versorger zeigte sich zufrieden mit der Vorlage vor den EuGH. Beide Seiten sähen es positiv, dass auf europäischer Ebene Klarheit über die Rechtslage geschaffen werde. Allerdings wird sich das Verfahren dadurch länger hinziehen. War ein Urteil des OLG Oldenburg noch für dieses Jahr geplant, könnte der Prozess vor dem EuGH bis zum Jahr 2012 dauern.

Neben den 55 Klägern haben nach unterschiedlichen Angaben weitere 5.000 EWE-Kunden die strittigen Erhöhungen nicht oder nur unter Vorbehalt gezahlt. Wie sich ein Urteil des EuGH auf andere Verbraucherverträge im Gasbereich auswirken könnte, ist ebenfalls noch unklar. Wenn der EuGH die Verträge für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt, könnte dies für alle ca. 600.000 EWE-Kunden bedeuten, dass sie das Geld für die Preiserhöhungen seit 2004 zurück verlangen könnten.

Begründungspflicht für Gaspreiserhöhung bestätigt

24. September 2010
Gaspreiserhöhung Urteil

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Die Verfassungsbeschwerde eines bekannten Gaslieferanten aus Berlin ist gescheitert. Damit wird das kundenfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass Gasversorger eine Preiserhöhung besser begründen müssen. Eine alleinige Anführung der Erhöhung der Ölpreise ist auch weiterhin nicht ausreichend.

Die seit 2009 geltende Regelung des Bundesgerichtshofes wurde letzten Dienstag von den Karlsruher Verfassungsrichtern im vollen Umfang bestätigt. So gelten diese Regelungen insbesondere für die Mehrheit der Kunden, den Gassonderkunden mit Langzeitverträgen. Für Kunden von Anbietern, die zurzeit ihre Gaspreise erhöhen, lohnt, sich eine Überprüfung des Versorgungsvertrages, ob die Preiserhöhung überhaupt zulässig ist.

Mit dem Urteil der Verfassungsrichter ist der bekannte Berliner Gasanbieter gescheitert, der die kundenfreundlichen Regelungen des Bundesgerichtshofes (BGH) angefochten hatte. Nach diesen Urteilen waren viele Gasversorger gezwungen, Preiserhöhungen rückgängig zu machen und unzulässige Geldbeträge zurückzuzahlen. Der Versorger von 650.000 Kunden begründete den Angriff auf das Pilot-Urteil vom 15. Juli 2009 damit, dass die Regelung sowohl die Privatautonomie der Unternehmen und deren Berufsfreiheit verletze. Laut BGH sollten Preiserhöhungen der Gasversorger bei mehrjährigen Kunden nicht allein damit begründet werden, dass die Ölpreise gestiegen seien. In dieser einseitigen Begründung werden nicht alle Kostenfaktoren berücksichtigt, welche gleichzeitig rückläufig sein könnten.

Eine Erhöhung des Gaspreises mit schwacher Begründung ist somit nicht zulässig, wobei der Gasversorger die Sonderverträge einseitig kündigen kann. Der Kläger hatte im Verfahren mit einer Existenzgefährdung argumentiert, konnte diese aber nicht ausreichend beweisen. Die Rechtsprechung des BGH wurde von einer Kammer des Ersten Senats einstimmig bestätigt. Die schwache Verhandlungsposition des Verbrauchers im Vertragsschluss mit den öffentlichen Versorgern werde somit durch gerichtliche Regelungen gestärkt. Einer Interessenverschiebung zugunsten eines Vertragspartners werde damit unterbunden, was insbesondere auf die alleinige Kopplung der Gas- an die Ölpreise zutreffe. Mit diesem Urteil werde aber die Berufsfreiheit der Gasversorger nicht eingeschränkt, so das Verfassungsgericht.