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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes sind Telekommunikationsanbieter in Deutschland zukünftig verpflichtet, bei der Bewerbung ihrer Tarife deutlich auf den Ausschluss von Call-by-Call-Gesprächen bzw. einer Preselection hinzuweisen. In dem Urteilsspruch (Az.: 1 ZR 178/10) bestärkte das BGH einen klagenden Verbraucher in seiner Ansicht, beim Abschluss eines Tarifs durch den Anbieter in die Irre geführt worden zu sein.
Dieser hatte sich für einen Flatrate-Tarif entschieden, der damit beworben wurde, dass keinerlei Anschluss im Telekomnetz für die komplette Nutzung des gesamten Telekommunikationsspektrums benötigt wurde. Die Durchführung eines Call-by-Call-Anrufs wurde aufgrund des fehlenden Telekomanschlusses allerdings nicht mehr möglich, was aus der Werbung des Anbieters nicht hervorging.
Call-by-Call auch bei Abschluss einer Flatrate sinnvoll
Durch den Abschluss einer Flatrate wie im konkreten Fall zahlen Verbraucher monatlich eine Pauschale, für die sie diverse Telefondienste unbegrenzt nutzen können. Viele Flatrateverträge nehmen allerdings Ausnahmen vor, Gespräche ins Ausland, ins Festnetz oder zu anderen Mobilfunkanbietern können auf diese Weise zusätzliche Kosten mit sich bringen. Wer parallel hierzu noch über einen klassischen Festnetzanschluss der Deutschen Telekom verfügt und diesen z. B. für ein Auslandsgespräch nutzt, spart selbst bei gegebener Flatrate je nach Tarifgestaltung bares Geld. Genau diese Tatsache wurde durch den beworbenen Tarif des Beklagten verschwiegen, eine Hinweispflicht auf den Ausschluss zukünftiger Call-by-Call-Gespräche sowie einer Preselection anderer Anbieter war nicht gegeben.
Hinweispflicht in zukünftigen Werbemaßnahmen gegeben
Mit dem aktuellen Urteil bestätigte das Bundesgerichtshof eine ähnliche Rechtsprechung des Vorjahres, bei welchem das BGH einem Anbieter den Slogan “kein Telekom-Anschluss mehr nötig” aufgrund des irreführenden Charakters je nach gewünschter Dienstleistung untersagte. Jeder Verbraucher, der sich für die Umstellung auf eine Flatrate interessiert, sollte einen klaren Einblick darüber erhalten, welche Leistungen wirklich von dieser Flatrate geboten sind und ob ein Verzicht auf bislang gewohnte Telefondienstleistungen hiermit einhergeht. Für den einzelnen Verbraucher heißt es somit zukünftig, noch genauer auf das Kleingedruckte bei seinem DSL Anbieter zu achten.

