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Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München (Az: 17 HK O 1398) sind Betreiber von öffentlichen Hotspots für WLAN-Netze nicht dazu verpflichtet, die Daten sämtlicher Nutzer des Netzwerkes zu erfassen. Wer sich im öffentlichen Raum dazu entscheidet, mit einem Laptop oder Smartphone das WLAN eines Restaurants oder Hotels zu nutzen, wird somit vorerst nicht mit der Pflicht einer Identifizierung der eigenen Person rechnen müssen.
Das Gericht sah keinerlei Notwendigkeit für eine gegenteilige Entscheidung gegeben, die sich aus dem Urheberrechts- oder Telekommunikationsgesetz herleiten würde. Nach letzterem Gesetz sei zwar die Verpflichtung für die Speicherung von Rufnummern gegeben, allerdings sind zu diesen nicht dynamische IP-Adressen zu zählen, die den einzelnen Nutzer ohnehin nicht dauerhaft identifizieren würden.
Freiheit zur WLAN-Nutzung bleibt vorerst erhalten
Wer geschäftlich oder privat viel unterwegs ist und am Flughafen oder im Restaurant gerne einmal von den Vorzügen eines offenen WLAN-Netzes profitiert, dürfte die Entscheidung des Landgerichts besonders begrüßen. Kritiker der Klage sahen bereits im Vorfeld nicht nur Probleme im Datenschutz gegeben, vielmehr hätte ein gegenteiliges Urteil auch das Angebot von öffentlichen WLAN-Netzen in Deutschland erheblich einschränken können, da die Betreiber der Hotspots um ihre rechtliche Sicherheit hätten fürchten müssen.
Da aktuell die Vorratsdatenspeicherung für diese Form von Daten in Deutschland nicht rechtskräftig ist, bleiben Nutzer öffentlicher WLAN-Netze bis zu einer Änderung der Gesetzesgrundlage somit weiterhin anonym. Datenschützer drängen nach dem Urteil darauf, die Daten nun auch nicht auf freiwilliger Basis zu erfassen und abzuspeichern. Nach dem Telekommunikationsgesetz sei schließlich die Erhebung von Daten verboten, die rechtlich nicht erforderlich sind.

